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Partielle Sonnenfinsternis 2021

Viele Schüler:innen konnten heute im Laufe der 6. Stunde auf dem Schulhof der KKS die partielle Sonnenfinsternis beobachten. Der Förderverein der KKS hatte dazu SoFi-Brillen besorgt, die nun zum Einsatz kamen.

Viele Schüler:innen zeigten sich sehr beeindruckt von dem Naturschauspiel.

Knut Heyden

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Lernsommer 2021

Bildungsministerin Karin Prien (CDU) hat am Donnerstag, den 6.5.21, im Bildungsausschuss des Landtags ihre Pläne für einen erneuten sogenannten Lernsommer in den Sommerferien 2021 vorgestellt. Das Lernen selbst gestalte sich oftmals schwierig, "weil nicht alle Kinder zu Hause so lernen konnten, wie sie es gebraucht hätten. Deshalb planen wir auch für diese Sommerferien zahlreiche kostenlose Förderangebote", sagte Prien. Mit dem Programm "Lernchancen.SH" sollen vor allem lernschwache Schülerinnen und Schüler angesprochen werden und diejenigen, die im Schuljahr 2021/22 am Übergang auf eine andere Schule stehen oder die Schule abschließen werden. Das Land will den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis zu 25 Stunden in den letzten beiden Sommerferienwochen anbieten - kostenfrei und freiwillig. Es ist jedoch eine verbindliche Anmeldung erforderlich. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch, es gibt aber auch Angebote in den Bereichen Sport, Musik und Kultur sowie Stärkung der persönlichen und sozialen Kompetenzen.

Kurse können über diese Seite https://app.zukunftskompass.sh/karte/lernchancensh gebucht werden.

Die KKS bietet keine eigenen Kurse an.

 

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Präsenzunterricht auch in den Klassen 7-E ab dem 31. Mai

Liebe Eltern,

wie wir heute in der Presse erfahren haben, beginnt ab Montag den 31. Mai wieder der Präsenzunterricht in den Klassenstufe 7-E.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/tabelle_schuloeffnungen_20_21.html#doc055b39e8-7180-49d9-8f49-89e506d1fe5cbodyText1

Da in der Mittelstufe von der Gruppe B noch einige Arbeiten wie auch VERA geschrieben werden, die der andere Teil (Gruppe A) schon geschrieben hat, trifft uns diese Information an einem Samstag sehr überraschend. Hier müssen wir praktikable Lösungen wie Stillarbeit finden.

Der Vorteil ist, dass dies in einer kurzen Woche passiert: Am Mittwoch endet wegen des mündlichen Abiturs der Untericht nach der 6. Stunde. Donnerstag und Freitag sind unterrichtsfrei.
Wir freuen uns auf zwei danach anschließende Wochen im regulären Klassenverband.

 

Knut Heyden

29.05.2021

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Wechselunterrricht 7-E

Es gibt positive Nachrichten!

Die Inzidenz in Kiel nähert sich dem Grenzwert von 50 Fällen in 7 Tagen auf 100.000 EW!

Allerdings gilt für Kiel weiterhin:
o Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Präsenzunterricht
o Jahrgangsstufen 7 bis E im Wechselunterricht mit wöchentlichen Wechsel von A und B Gruppen
o Q1: Präsenzunterricht unter Hygienebedingungen

Den aktuellen Stand der Inzidenzwerte erfahren Sie hier:

https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4

Wir müssen an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 50 gelangen. Dies bedeutet, dass wir etwa eine Woche vorher erfahren werden, wenn der Präsenzunterricht für die Stufen 7-E eintritt.

Es gelten diese rechtlichen Grundlagen:

§ 7 Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 6. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren

(1) Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 50, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 6. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 6 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schulamt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 6 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.

(2) In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht und schulische Veranstaltungen des Ganztags und der Betreuung statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden.

 

Knut Heyden 20.05.21

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Corona-Schulinformation 2021 - 034 vom 19. Mai 21

in dieser Schulinformation greifen wir folgende aktuelle Themen für Sie auf:
1. Impfberechtigungen für Praktikantinnen und Praktikanten ............... 2
2. Klassenfahrten in diesem Schuljahr ............................................ 2
3. Fehltage aufgrund eines Antrags auf Befreiung von der Präsenzpflicht . 2

Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 6 der Zeugnisverordnung sind Unterrichtsversäumnisse im Zeugnis einzutragen. Auch bei einem entschuldigten Unterrichtsversäumnis handelt es sich stets um eine Beurlaubung gem. § 15 Schulgesetz SH. Die Tage einer Beurlaubung von der Präsenzpflicht nach § 15 SchulG wegen der Coronapandemie sind daher als Tage entschuldigten Fehlens im Zeugnis zu erfassen. Dies ist unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler während der Beurlaubung schulische Aufgaben im häuslichen Bereich erledigt. Auch im Fall einer Nichtteilnahme am Unterricht aus gesundheitlichen Gründen handelt es sich um einen Fall einer Beurlaubung. Der Schul- und Unterrichtsbesuch im Sinne des § 15 Schulgesetz SH meint die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen. Die schulische Mitarbeit im häuslichen Bereich ist kein Schul- oder Unterrichtsbesuch im Sinne des § 15 Schulgesetz SH.
Eine Erläuterung im Zeugnis selbst zu diesen Fehltagen ist nicht möglich, jedoch bitte ich Sie, die Betroffenen zu informieren, dass sie auf Antrag eine Anlage zum Zeugnis (Anlage zum Zeugnis für das zweite Halbjahr im Schuljahr 2020/21) erhalten können. In dieser sind die Tage der Beurlaubung wegen der Coronapandemie auszuweisen.


4. Merkblatt „Unterstützungsmöglichkeiten beim Lernen in der Distanz“ ......... 2
5. Durchführungshinweise zu den Tests in Schulen ..................................... 3

Bei der Durchführung der Selbsttests in Schulen sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  •  Lüftung während des Tests sicherstellen.
  • Abstand von wenigstens 1,50 m während der Durchführung des Tests.
  • Die Schülerinnen und Schüler sollen die Masken nicht vollständig abnehmen, der Mund soll bedeckt bleiben.
  • Während der Probenentnahme sollte möglichst nicht gesprochen werden. Niesen und Husten nur in die Armbeuge.
  • Die Sitzordnung in den Klassen muss eingehalten werden.

6. Ganztagsangebote in den Ferien ................................................ 3

7. Abschlussveranstaltungen mit Zeugnisübergabe.............................. 4

Bei den Abschlussveranstaltungen gelten die jeweils aktuellen Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen gem. der Corona-Bekämpfungsverordnung. Aktuell sind Gruppen mit 50 Personen innen und mit 100 Personen außen möglich in Kombination mit Hygienemaßnahmen und Testpflicht.
Derzeit wird innerhalb der Landesregierung jedoch über weitere Öffnungsschritte für die Zeit ab Juni beraten, so dass es hier zu einer Öffnung kommen kann. Wir werden Sie nach Beschlussfassung zeitnah informieren.

8. Lieferung von Masken .......................................................... 4

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Sustainable Developement Goals im Geographieunterricht

Schüler:innen der Ea beschäftigten sich im Geo-Unterricht bei Frau Peace mit den Sustainable Developement Goals (SDG) und haben dazu eine Präsentation erstellt. Diese Präsentation können Sie hier herunterladen.

Was ist das?

Die SDG sind 17 Ziele, die alle 193 Staaten der UN unterschrieben haben und die bis 2030 umgesetzt werden sollen.

Was sind das für Ziele?

Es sind zusammenhängende Ziele für eine besser und nachhaltigere Zukunft. Wenn ihr mehr darüber wissen wollt, schaut euch die Präsentation an.

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Aktuelle Corona-Informationen des Ministeriums

Corona-Schulinformation 2021 - 033 vom 12.05.2021

1. Neue Schulen-Coronaverordnung und neuer Corona-Reaktionsplan

Sie finden die aktuelle Fassung der Verordnung unter diesem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Schulen-CoronaVO.html
Die aktuelle Fassung des Corona-Reaktionsplans für die Schulen finden Sie hier:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona-reaktionsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=5
2. Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen
3. Impfungen von Lehrkräften
4. Testlieferungen in KW20 und ab KW21 5. Hinweise zum Sportunterricht
6. Leistungsbeurteilung
7. Zeugnisübergabe zum Schluss des Schuljahres 2020/21

Über Weiterlesen und Download gelangen zur ganzen Corona-Schulinformation.

 

Corona-Schulinformation 2021 - 032 vom 05.05.2021

1. Schulbetrieb in der kommenden Woche

Seit Beginn dieser Woche greifen bei der Frage, wie der weitere Schulbetrieb in der kommenden Woche aussieht, die in der Schulen-Coronaverordnung sowie derzeit noch im 100er Erlass des Gesundheitsministeriums festgehaltenen Regelungen. Die bisherigen Informationen über den Schulbetrieb in der kommenden Woche entfallen zukünftig und erfolgen kreisbezogen bei einer Veränderung (3 Tage über dem Wert von 50/100/165 bzw. 5 Werktage unter dem Wert von 50/100/165) durch die Schulämter. Die Regelungen aus der Schulen-Coronaverordnung sowie der Wechselmechanismus sind im Corona-Reaktionsplan übersichtlich zusammengestellt. Den neuen Corona-Reaktionsplan sowie die jeweils aktuell gültigen Regelungen in den Kreisen und kreisfreien Städten finden Sie hier:
www.schleswig-holstein.de/schuleoeffnet.


2. Lieferung von Tests
3. Formular für Impfbescheinigung für Lehrkräfte
4. Polyteia-Meldungen
5. Meldepflicht von Corona-Fällen an die Schwerbehindertenvertretung
6. Abschlussveranstaltungen

In den kommenden Wochen geht ein besonders herausforderndes Schuljahr 2020/2021 zu Ende. Zahlreiche Schülerinnen und Schüler haben ihre Abschlussprüfungen unter besonderen Bedingungen gemeistert. Daher besteht verständlicherweise das Bedürfnis nach einer festlichen Abschlussveranstaltung in der Schule. Auch unter Pandemiebedingungen sollen solche Veranstaltungen – wie im Vorjahr – möglich sein. Auch wenn die aktuelle Entwicklung in Schleswig-Holstein zu sinkenden Inzidenzen führt, ist es weiterhin schwer, eine konkrete Vorhersage über das Infektionsgeschehen in den entscheidenden Wochen zu machen.
Unter Berücksichtigung dieser Unsicherheit stellt sich der Orientierungsrahmen für die Planungen derzeit wie folgt dar:
Nach aktuellem Stand wären größere Veranstaltungen als solche mit bis zu 100 Personen außerhalb und bis zu 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht zu vertreten. Sollten in den kommenden Wochen die Regelungen in anderen Bereichen gelockert werden können, könnten gegebenenfalls auch mehr Menschen teilnehmen.
Wie im letzten Jahr wird die Teilnahme an der Abschlussveranstaltung nur den Absolventinnen und Absolventen sowie denjenigen, die die Abschlussfeier mitgestalten und die das Schulleben der Absolventinnen und Absolventen mitgeprägt haben, gestattet werden können. Unter Beachtung der Personenobergrenze wird eine Begleitung der Absolventinnen und Absolventen durch nahestehende Personen in Betracht kommen können.
Es ist beabsichtigt, in den nächsten Wochen über erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren. Dabei lässt sich auf den Regelungen des vergangenen Jahres aufbauen zu Kontaktnachverfolgung, Abstand und Mund-Nasen-Bedeckung und dies ergänzt um das Vorbringen eines negativen Antigen-Schnelltest-Ergebnisses.
Abschlussbälle und vergleichbare Feiern sind jedoch keine schulischen Veranstaltungen. Sie unterfallen der jeweils aktuellen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit eher strengen Regeln.

Corona-Schulinformation 2021 - 030 vom 28.04.2021


1. Schulöffnung in der kommenden Woche

Für Kiel...gilt:
o Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Präsenzunterricht
o Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Wechselunterricht
o Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen


2. Neuer Coronareaktionsplan

Grundlage für die heutige Entscheidung ist der ab kommender Woche gültige weiterentwickelte Coronareaktionsplan Schule der Landesregierung. Damit gelten ab Mai folgende Stufen:


- Stufe I (Inzidenz bis 50; Corona-Regelbetrieb):


o Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb.
o Jahrgangsstufen 7 bis E: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb.
o Abschlussklassen und Q1: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb
o Berufsbildende Schulen Präsenzangebote (Prüfungen haben Vorrang, und es sind nicht mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler an einer Schule in Präsenz).


- Stufe II (Inzidenz von 50 bis100):


o Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht oder Wechselunterricht nach Bewertung des örtlichen Gesundheitsamtes.
o Jahrgangsstufen 7 bis E: Wechselunterricht.
o Abschlussklassen, Q1 und Berufsbildende Schulen: Präsenzangebote (an den berufsbildenden entscheidet die Schulleitung mit Rücksicht auf die schulorganisatorischen Erfordernisse über den Umfang der Präsenzangebote und stellt sicher, dass nicht mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler an einer Schule in Präsenz sind).


- Stufe III (Inzidenz 100 bis 165):


o Jahrgangsstufen 1 bis 6: Distanzlernen und Notbetreuung.
o Jahrgangsstufen 7 bis E: Distanzlernen.
o Abschlussklassen, 4. Klasse und Q1: Präsenzangebote.
o Berufsbildende Schulen: Distanzlernen
o Die Umsetzung der Regelung erfolgt über eine Allgemeinverfügung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt auf Grundlage des sog. 100er-Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.
o Ein Abweichen von dieser Regelung ist möglich, wenn das wesentliche Infektionsgeschehen auf einen großen singulären Ausbruch begrenzt werden kann.


- Stufe IV (Inzidenz über 165)


o Jahrgangsstufen 1 bis 6: Distanzlernen und Notbetreuung.
o Jahrgangsstufen 7 bis E: Distanzlernen.
o Abschlussklassen, 4. Klasse und Q1: Präsenzangebote.
o Berufsbildende Schulen: Distanzlernen
o Die Umsetzung der Regelung erfolgt über eine Allgemeinverfügung des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt auf Grundlage des sog. 100er-Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die regionale 7-Tage Inzidenz der jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte, die Sie jederzeit auch auf der RKI-Seite unter RKI COVID-19 Germany (arcgis.com) einsehen können.

Link: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4


Der Wechsel von einer Stufe in eine andere erfolgt zukünftig nach dem durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehen Rhythmus:
Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächsthöheren Stufe (über 50/über 100/über 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächsthöheren Stufe. Bei den Wechseln der Stufen von I zu II und von II zu III kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
Unterschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächstniedrigeren Stufe (unter 50/unter 100/unter 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächstniedrigeren Stufe. Bei den Wechseln der Stufen kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
Diese Regelungen finden ab der kommenden Woche Anwendung. In den kommenden Tagen erhalten Sie dazu noch einmal eine ausführliche Information.


3. Lieferung von Masken
5. Information und Aufruf zum Übergang Schule-Beruf/Berufsberatung der Agenturen für Arbeit
6. Regelungen zur Beruflichen Orientierung und zu BO-Veranstaltungen

 

Die Dateien finden Sie über Weiterlesen im Download.

 

Knut Heyden

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Hausaufgaben Betreuung und Mensabetrieb ab dem 27.04.

Ab dem 27.04. wird es wieder eine Hausaufgaben Betreuung und einen Mensabetrieb an der Käthe-Kollwitz-Schule geben. Das Angebot richtet sich ausschließlich an die Jahrgänge 5 und 6. Das Mittagessen kann wie gewohnt über unseren Mensaanbieter ARAMAK online vorbestellt werden.

Die LRS Angebote starten ab dem 10.05.2021!

 

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Schulstart mit verpflichtenden Testungen nach den Osterferien

Liebe Eltern und Schüler:innen,

am Montag, den 19.04.2021, bieten wir allen Schüler:innen in ihrer ersten planmäßigen Stunde ein verpflichtetendes (!) Testangebot an.

Der Test erfolgt unter Aufsicht der Fachkraft im Klassenraum. Die unterschriebene Einverständniserkärung muss dazu vorliegen. Wenn Sie diese uns schon gegeben haben, muss keine neue Einverständniserklärung abgegeben werden. Im anderen Fall nutzen Sie bitte das Formular als Download.

Wir führen Wechselunterricht in den Stufen 7-E durch (vgl. dazu Corona-Information 27. vom 14.04.) Am Montag den 19.04. beginnen die B-Gruppen, am 26.04. kommen die A-Gruppen in die Schule. Für Q1 (!) und Q2 gilt Präsenzunterricht. Die Q1a erhält dafür neben R216 auch R217. Die Q2a zieht deshalb in R305 um.

In diesen Zeitraum fallen einige Abiturtermine, an denen nur für die Klassenstufen 5+6 eine Notbetreuung eingerichtet wird. Bitte melden Sie Ihre Kinder mindestens zwei Werktage vorher per Mail an.

 

Auszug aus der Corona-Schulinformation vom 30.03.2021:

"Für alle Schülerinnen und Schüler ist am ersten Präsenztag nach den Osterferien ein erstes Testangebot vorzuhalten, bevor der Unterricht wiederaufgenommen wird. ... Für den ersten Schultag nach den Ferien soll in der Regel die erste planmäßige Stunde zur Testung genutzt werden mit dem Ergebnis, dass der reguläre Unterricht erst eine Schulstunde später beginnt."

 

Wie wir aus der Presse erfahren, dürfen nach Ostern nur Schüler:innen am Unterricht teilnehmen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt:

Vermutlich werden wir nach den Feiertagen genauere Angaben erhalten. Deutlich ist aber, dass positiv oder nicht getestete Schüler:innen nicht am Unterricht teilnehmen können, d.h. dass sie von ihren Eltern abgeholt werden müssen.

Für den Montag finden die Testungen in der jeweils ersten Unterrichtsstunde im Klassenraum mit dem jeweiligen Fachlehrer:in statt.
Ab Mittwoch sollen dann regelmäßige Test für einzelne Klassen durchgeführt werden, so dass jede(r) Schüler:in zweimal pro Woche getestet wird.

 

Der aktuelle Testplan wird als News auf IServ veröffentlicht.

Stand

22.04.2021

Knut Heyden

 

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Elternanschreiben der Ministerin zum Schulstart nach den Osterferien

An alle Eltern schulpflichtiger Kinder und schulpflichtigen Erwachsenen in Schleswig-Holstein
13. April 2021


Schulstart nach den Osterferien in Schleswig-Holstein

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
seit über einem Jahr stellt die Coronapandemie unseren Alltag auf den Kopf. Auch wenn
wir in Schleswig-Holstein bisher verhältnismäßig gut durch die Krise gekommen sind, auch
an unseren Schulen, ist nichts wie es war und wie wir es uns gemeinsam wünschen. Die
bis dahin selbstverständliche Gewissheit, nach der alle Kinder und Jugendlichen
zuverlässig täglich in die Schule gehen, greift seither nicht mehr.
Die Herausforderungen der Coronapandemie sind für Sie, ob Eltern oder ob Schülerinnen
und Schüler, groß. Die Pandemie ist eine Zumutung und verlangt Ihnen sehr viel ab. Viele
mir über verschiedene Kanäle vorgetragenen Sorgen und Bedenken kann ich
nachvollziehen und verstehen. Mir ist bewusst, dass Sie sich im vergangenen Jahr oft in
kürzester Zeit auf völlig neue und ungewohnte Situationen einstellen mussten. Sie
wünschen sich verständlicherweise Vorhersehbarkeit und Planbarkeit. So sehr ich diese
Wünsche nachvollziehen kann, so notwendig und unvermeidbar bleibt es auch weiterhin
flexibel auf Veränderungen und neue Erkenntnisse zu reagieren. Denn das Coronavirus
hält sich an keine Pläne und Fristen und fordert uns heraus.
Das Austarieren von guter Bildung und Gesundheitsschutz ist unser gemeinsames
Anliegen in dieser Pandemie. Dieses Austarieren ist und bleibt für uns handlungsleitend.
Letztlich wird dies aber nur dann gelingen, wenn wir weiter gemeinsam in Schule, in Freizeit
und im privaten Umfeld die Hygieneregelungen und die Regelungen zur Kontaktreduzierung solange eingehalten werden, bis das Virus durch den Impffortschritt sukzessive an Bedeutung verliert.


Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über den Schulstart nach den Osterferien informieren:


Einhaltung der Quarantäneregeln nach Reisen ins Ausland
Wenn Sie in den Osterferien die Gelegenheit hatten, gemeinsam eine Urlaubsreise anzutreten, werden Sie das in Ihren Familien hoffentlich sehr genossen haben. Leider haben wir in den vergangenen Monaten aber gelernt, dass die Zeit nach den Ferien immer mit einem erhöhten Infektionsaufkommen einherging. Um den Schulstart nach den Osterferien also möglichst sicher zu gestalten, ist eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht nur dann möglich, wenn die in Schleswig-Holstein geltenden Quarantäneregelungen eingehalten wurden. Ich bitte Sie daher eindringlich, sofern Sie sich in den Osterferien im Ausland aufgehalten haben, vor dem Schulstart am Montag noch einmal sicherzustellen, dass Sie sich in Ihrer Familie an die aktuell gültigen Quarantäneregeln gehalten haben bzw. die Quarantäne weiterhin einhalten. Die geltenden Regelungen sind zu Ihrer Information diesem Schreiben noch einmal beigefügt (Anlage 1).


Selbsttests nach den Osterferien
Auch wenn die aktuellen Infektionszahlen in Schleswig-Holstein im bundesweiten Vergleich die niedrigsten sind, so ist auch in Schleswig-Holstein die Ausbreitung der Virusmutationen spürbar und die 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wochen steigend. Das Pandemiegeschehen macht vor den Schultoren nicht halt, auch wenn nach wie vor die Schulen selten Infektionscluster darstellen. Der Unterrichtsbetrieb in Präsenz für die Schülerinnen und Schüler hat für die Landesregierung nach wie vor größte Bedeutung. Damit auch für die Zeit nach den Osterferien der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler so sicher wie möglich gestaltet werden kann, haben wir bereits vor den Ferien ein zweimal wöchentliches Testangebot an unseren Schulen als weiteren Baustein eingeführt und setzen damit den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021 um. Für die Zeit ab dem 19. April ist eine zweimal wöchentliche Selbsttestung für Schülerinnen und Schüler sowie für alle in Schulen Beschäftigten verpflichtend vorgesehen. Dies entspricht der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von Selbsttests macht in Kombination mit den weiterhin geltenden Hygienemaßnahmen Präsenzunterricht auch nach den Osterferien möglich. Gemeinsam mit den auch weiterhin geltenden Infektionsschutzmaßnahmen (wie z. B. dem Tragen von Masken, dem Lüften, der Kohortenbildung, dem Wechselunterricht
und dem Einhalten der Hygienemaßnahmen), spannt sich damit ein Sicherheitsnetz, das wir für Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie benötigen.


Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bedeutet, dass die Voraussetzung für das Betreten der Schule – das Vorhandensein einer negativen Testbescheinigung – auf drei verschiedenen Wegen erfüllt werden kann:
1. Durch die Durchführung des zweimal wöchentlich beaufsichtigten Selbsttests in der Schule
oder
2. durch die Vorlage der Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden
oder
3. durch die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden.
Für zwei Personengruppen gibt es Ausnahmen von der Testpflicht:

* Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in den Abschlussprüfungen befinden, sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen. Hier gilt weiterhin die Regelung, dass im Vorfeld jeder Prüfung ein Testangebot in Schule unterbreitet wird.

* Kinder und Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Selbsttest eigenständig in Schule durchzuführen, sind von der Testpflicht solange befreit, bis Schulen Einzeltests zur Mitnahme nach Hause ausreichen können und der Test dann im häuslichen Umfeld durchgeführt und im Rahmen der qualifizierten Selbstauskunft bescheinigt werden kann. Dies wird nach aktuellem Stand frühestens in der 18. Kalenderwoche der Fall sein. Ungeachtet dessen sollen auch diese Schülerinnen und Schüler soweit möglich eine Testung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten durchführen.

In den Fällen, in denen die Selbsttests im häuslichen Umfeld durchgeführt werden, müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler durch eine qualifizierte Selbstauskunft bestätigen, dass der Test durchgeführt wurde und dass das Testergebnis negativ war. Eine Falschauskunft stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann. Mit dieser Flexibilisierung in der Wahrnehmung von Testmöglichkeiten möchte ich den Sorgen von Eltern Rechnung tragen, die der Testpflicht offen gegenüberstehen, aber eine Testung in Schule für ihr Kind ablehnen.
Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie erhalten stattdessen ein eingeschränktes Angebot im Distanzlernen, in etwa vergleichbar dem Angebot im Wechselunterricht. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, einen Antrag nach § 15 Schulgesetz auf Beurlaubung von der Teilnahme am Präsenzunterricht nach den bekannten Bedingungen zu stellen.
Bitte geben Sie Ihrem Kind am ersten Schultag nach den Ferien die für die Durchführung des Tests von einem Erziehungsberechtigten auszufüllende Einverständniserklärung mit in die Schule. Diese Erklärung und weitere Vordrucke sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Testpflicht können Sie auf der Homepage des Ministeriums unter www.schleswig-holstein.de//wirtesten jederzeit in der aktuellsten Version abrufen.
Präsenz- und Wechselunterricht sowie Distanzlernen nach den Osterferien
Grundlage für die Entscheidung, in welcher Form Unterricht in der nächsten Woche stattfindet, ist die jeweils gültige Schulencorona-Verordnung sowie der Corona-Reaktionsplan der Landesregierung. Der Corona-Reaktionsplan als Stufenplan mit klaren Inzidenzwerten stellt dabei den Orientierungsrahmen für die weiteren Schritte dar. Danach sind die stufenweisen Schritte zur Rückkehr zum Präsenzunterricht an die Inzidenzwerte für das gesamte Land und die Dynamik des Infektionsgeschehens geknüpft. Die genauen Stufen können Sie auf der Homepage des Ministeriums unter schleswig-holstein.de - Coronavirus - Schulen&Hochschulen - Weiterentwickelter Corona-Reaktionsplan für Schulen (schleswig-holstein.de) abrufen.
Aktuell gilt grundsätzlich die Stufe III des Corona-Reaktionsplan mit folgenden Regelungen:

* Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb
* Jahrgangsstufen 7 bis 13: Wechselunterricht und Notbetreuung (auch innerhalb des Ganztags- und Betreuungsangebots)
* Abschlussklassen: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
* Prüfungen in Präsenz unter Hygienebedingungen. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die

Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind (vgl. § 7 SchulencoronaVO).
* Präsenzmöglichkeiten (Lernräume) für einzelne Schülerinnen und Schüler werden eingerichtet, wenn es aus Sicht des Kindeswohls erforderlich ist.
Gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und unter Beachtung der Stellungnahmen der örtlichen Gesundheits- und Schulämter treffen wir davon abweichende Entscheidungen über weitergehende notwendige Einschränkungen des Schulbetriebs aufgrund einer steigenden Inzidenzentwicklung in einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten immer mittwochs und geben diese dann auch im Laufe des Tages bekannt. Schulen in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz drei Tage hintereinander über dem Wert von 100 liegt, müssen aufgrund des aktuell gültigen sogenannten 100-er Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren auch mit einem kurzfristigen Wechsel in das Distanzlernen rechnen. Die Durchführung von Präsenzangeboten für die Abschlussklassen - ab kommender Woche zusätzlich auch für den Jahrgang Q1 - ist auf jeden Fall gewährleistet und auch alle Prüfungen werden selbstverständlich unter Hygiene- und Abstandsbedingungen ab kommender Woche fortgesetzt.

Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
die Coronapandemie fordert uns alle gleichermaßen auf eine nie dagewesene Art und Weise. Um unsere Schulen sicher und offen zu halten, müssen wir alle weiterhin zusammenarbeiten und zusammenstehen. Die starke Schulgemeinschaft hilft vor allem den Schülerinnen und Schülern, diese Krise auch weiterhin gut zu meistern. Ich danke Ihnen herzlich, dass Sie die erforderlichen Maßnahmen mittragen und unterstützen, damit unsere Schülerinnen und Schüler weiterhin in die Schule gehen und auch in dieser Situatuation ein möglichst gutes Bildungsangebot erhalten können.
Den Schülerinnen und Schülern, die in diesen Wochen ihre Abschlussprüfungen ablegen, drücke ich fest die Daumen und wünsche ich den besten Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Karin Prien

Anlagen finden Sie über Weiterlesen im Download
1. Merkblatt für Schülerinnen und Schüler, die von Auslandsreisen zurückkehren
2. Einverständniserklärung zur Selbsttestung in Schule mittels PoC-Antigen-Test

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